Aktuelles Konjunkturpaket
Liebe Mandanten,
hiermit möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen und das kürzlich herausgebrachte Konjunkturpaket informieren:
Die Bundesregierung hat ein Konjunkturprogramm beschlossen.
Zu beachten ist hierbei, dass dieses Paket noch nicht vom Bundesrat verabschiedet ist.
Es können sich allerdings noch Änderungen ergeben.
Absenkung der Mehrwertsteuer:
Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
Wichtig: hier müssen Sie vermutlich Programmupdates vornehmen, damit die Rechnungsschreibung korrekt erfolgen soll.
Wenn Sie eine Barkasse haben, muss die Kasse auf jeden Fall bis 30.06. umprogrammiert sein.
Details zur Senkung des Mehrwertsteuersatzes und die praktischen Auswirkungen für Ihr Unternehmen kommunizieren wir nächste Woche gesondert, wenn klar ist, ob das Gesetz tatsächlich so verabschiedet wird.
Kinderbonus für Familien:
Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
Die Auszahlung erfolgt zu je 100 EUR in drei Raten und erfolgt mit der Auszahlung des Kindergeldes. Fraglich ist, ob die erhöhte Zahlung bereits im Juli geleistet werden kann, oder ob Sie erst ab August für drei Monate die 100 EUR mehr erhalten.
Alleinerziehende:
Der Freibetrag wird von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR angehoben und zwar für die Jahre 2020 und 2021
Erhöhte Abschreibung:
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine erhöhte Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA eingeführt. Diese beträgt das 2,5 fache, maximal 25% und gilt bei Anschaffugen in den Steuerjahren 2020 und 2021.
Spezial Hotel- und Gastronomie
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.
Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen
der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.