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Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Merkblatt Bewirtungskosten als Betriebsausgaben zum Download (PDF-Dokument)

Nicht alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen werden steuerlich auch immer gewinnmindernd berücksichtigt. So sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70% der allgemein üblichen Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Daneben werden hohe Anforderungen an den Nachweis der Bewirtungsausgaben gestellt, damit diese Aufwendungen überhaupt abziehbar sind. In der Rechnung sind:

  • die in Anspruch genommenen Leistungen nach Art und Umfang
  • das Entgelt nebst Umsatzsteuer in einem Betrag sowie der Steuersatz
  • der vollständige Name und die Anschrift des Leistenden gesondert zu bezeichnen.

Ab einem Rechnungsbetrag von mehr als 150 EUR sind zusätzlich in jedem Fall folgende Angaben erforderlich:

  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Name der bewirtenden Person (Einzelunternehmer, Angestellter, Geschäftsführer)
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • fortlaufende unverwechselbare Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung und das Datum der Bewirtung
  • nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Bewirtung, der jeweilige anzuwendende Steuersatz und der nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Steuerbetrag
Hauptsitz
  • mwh HIRSCH Steuerberatungsgesellschaft mbH
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  • Elisabethstraße 30
  • 17235 Neustrelitz
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  • Telefon: 0 39 81 / 20 32 91
  • Telefax: 0 39 81 / 20 32 94
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  • info@mwh-berater.de
  • www.mwh-berater.de
Auswärtige Beratungsstelle
  • mwh HIRSCH Steuerberatungsgesellschaft mbH
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  • Beethovenstr. 19
  • 17252 Mirow
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  • Telefon: 0 39 833 / 26 38 9
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