Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
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Nicht alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen werden steuerlich auch immer gewinnmindernd berücksichtigt. So sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70% der allgemein üblichen Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Daneben werden hohe Anforderungen an den Nachweis der Bewirtungsausgaben gestellt, damit diese Aufwendungen überhaupt abziehbar sind. In der Rechnung sind:
- die in Anspruch genommenen Leistungen nach Art und Umfang
- das Entgelt nebst Umsatzsteuer in einem Betrag sowie der Steuersatz
- der vollständige Name und die Anschrift des Leistenden gesondert zu bezeichnen.
Ab einem Rechnungsbetrag von mehr als 150 EUR sind zusätzlich in jedem Fall folgende Angaben erforderlich:
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Name der bewirtenden Person (Einzelunternehmer, Angestellter, Geschäftsführer)
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
- fortlaufende unverwechselbare Rechnungsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung und das Datum der Bewirtung
- nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Bewirtung, der jeweilige anzuwendende Steuersatz und der nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Steuerbetrag



