Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
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Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung. Im Ergebnis stellt sich die Rechtslage momentan wie folgt dar: Für die steuerliche Behandlung der privaten PKW-Nutzung kommt es zunächst entscheidend auf die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen an:
- Ein Fahrzeug, welches zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, stellt sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen dar, ohne dass hieran etwas geändert werden kann. Der Anteil der privaten Pkw-Nutzung ist wie bisher durch ein Fahrtenbuch oder mittels der pauschalierenden 1%-Methode zu ermitteln.
- Die Zuordnung des Pkw in Betriebs- oder Privatvermögen unterliegt aber einem Wahlrecht – wenn das Fahrzeug zu mindestens 10% aber weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Sofern das Fahrzeug zu Betriebsvermögen erklärt wird, das heißt sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bildet, ist der private Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches oder durch eine Schätzung zu ermitteln. Die 1%-Methode ist hier nicht mehr anwendbar.
- Wird der PKW weniger als 10% betrieblich genutzt, kommt hingegen nur die Zuordnung zum Privatvermögen in Betracht. Ein privater Nutzungsanteil ist hier nicht zu ermitteln.
Achtung: In welche dieser Kategorien ein Pkw einzuordnen ist, muss dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden. Sofern wegen der Art der Tätigkeit (z. B. Taxiunternehmen) die Zuordnung nicht offensichtlich ist, sollten daher Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten sowie die Gesamtfahrleistung des Pkw geführt werden. Hierfür reicht in der Regel ein repräsentativer Drei-Monats-Zeitraum aus.



