Lohnbestandteile - Was kann ich meinem Arbeitnehmer steuerfrei zukommen lassen?
Merkblatt Lohnbestandteile zum Download (PDF-Dokument)
Reisekosten
- Fahrtkosten mit eigenem Pkw, jeder gefahrene Kilometer mit 0,30€
- Übernachtungskosten laut Beleg (ohne Frühstück)
- Verpflegungsmehraufwendungen
- (Abwesenheit mind.8 Stunden=6,00€, mind.14 Stunden=12,00€, mind.24 Stunden=24,00€)
Aufmerksamkeiten
- 40,00 € brutto im Monat pro besonderem Anlass (z.B.Geburtstag, Hochzeit, Firmenjubiläum)
- z.B. DVD, CD, Buch, Präsentkorb, Flache Wein, Blumen, Eintrittskarten, Handy- /Telefonkarten, Gutscheine
Warengutscheine
- bis zu 44,00 € brutto im Monat, Wichtig!! Ware oder Dienstleistung müssen der Art und Menge nach konkret bezeichnet sein
Belegschaftsrabatte
- Steuerfreibetrag von 1.080,00 € im Jahr
Betriebsveranstaltungen
- pro Veranstaltung 110,00 € für jeden Arbeitnehmer (max. 2 Veranstaltungen im Jahr sind üblich)
Arbeitskleidung
- typische Arbeitskleidung (z.B. Schutzkleidung) Fortbildungskosten
- wenn Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse
Kindergartenbeitrag/-verpflegung
- für die Unterbringung von Kindern des Arbeitsnehmers im Kindergarten oder bei einer Tagesmutter, wenn der Originalbeleg vorliegt
- einschließlich Verpflegung
Telekommunikationskosten
- für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen 20% des Rechnungsbetrages, höchstens 20,00 € im Monat (ohne Einzelnachweis)
Betriebliche Gesundheitsförderung
- bis zu 500€ pro Arbeitnehmer im Jahr
- muss den Anforderungen nach §§20 un 20a SGB V (sog.Primärprävention) genügen
- z.B. Massagen oder Yoga-Kurse
Achtung: Geldleistungen/-geschenke sind stets steuer und beitragspflichtig!
Sozialversicherungsfreie Erholungsbeihilfe zum Urlaub
Als Zuschuss zu den Erholungskosten des Arbeitnehmers können Erholungsbeihilfen vom Arbeitgeber geleistet werden. So kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer von 25 % + 5,5 % für Soli-Zuschlag und pauschale Kirchensteuer übernimmt:
- bis zu 156 EUR pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer
- bis zu 104 EUR pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers
- bis zu 52 EUR pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmers
Diese mit dem Pauschalsteuersatz besteuerten Erholungsbeihilfen sind daneben beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Voraussetzungen für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung sind, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden.



