Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Merkblatt Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zum Download (PDF-Dokument)
Auch Kinderbetreuungskosten können steuerlich abgesetzt werden. Die Höhe der absetzbaren Aufwendungen richtet sich sowohl nach dem Lebensmodell als auch nach dem Alter des Kindes. So wird unterschieden zwischen:
- Alleinverdienern und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind (Doppelverdiener),
- Paaren, bei denen "nur" ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdiener-Ehe), und
- anderen Fällen, in denen Kinderbetreuungskosten anfallen.
Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind
Hier können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist hier lediglich, dass das betreute Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Systematisch werden diese Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Der Werbungskostenabzug wird zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 EUR gewährt, womit die Zahl der Begünstigten erheblich steigt.



